Grundschulddarlehen
Grundschulddarlehen sind grundpfandrechtlich besicherte Darlehen. Die Grundschuld ist in §1191 BGB geregelt. Der Kreditnehmer belastet eine Immobilie mit einem festgelegten Geldbetrag, für den sein Grundstück gegenüber dem Darlehensgeber haftet. Anders als bei einer Hypothek im engeren bezieht sich die Grundschuld nicht auf einen bestimmten Darlehensvertrag.
Sie erlischt nicht automatisch, wenn alle Verbindlichkeiten beglichen sind, sondern besteht auch im Hinblick auf künftige Verbindlichkeiten fort. Grundschulddarlehen können z. B. als Sicherheit für eine Kreditlinie oder zur Zusammenfassung anderer Kredite zu einem Darlehen mit niedrigerem Zinssatz dienen. Sie können auch als nachrangige Forderungen gestaltet werden, wodurch auch bereits belastete und nicht vollständig abbezahlte Immobilien als Sicherheit dienen können.
Grundschulden können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Im Hinblick auf andere Bedingungen – wie z. B. Zinsen – sind Grundschulddarlehen Hypotheken sehr ähnlich bzw. mit diesen identisch.
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