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Kaufvertrag

Debeka Baufinanzierung-TeaserWenn Sie sich für ein passendes Grundstück und das dazugehörige Haus bzw. nur für ersteres entschieden haben und sich mit dem Verkäufer über den Preis einig geworden sind, benötigen Sie noch den Kaufvertrag. Denn nur so gehen das Grundstück und alle Bauten, die darauf errichtet werden auch tatsächlich in Ihren Besitz über.

Dabei müssen beim Kaufvertrag für ein Grundstück gesetzlich festgelegte Regelungen unbedingt eingehalten werden. Denn sonst ist der ganze Kaufvertrag unwirksam und Sie haben womöglich umsonst gezahlt. Der Kaufvertrag für ein Grundstück muss unbedingt schriftlich vorliegen und dabei notariell beurkundet werden. Eine reine Beglaubigung reich hierbei nicht aus. Denn nur mit dem Kaufvertrag, der notariell beurkundet ist, können Sie sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen.

Dabei sollten Sie sich vorab beim Verkäufer bzw. direkt beim Grundbuchamt über evtl. bestehende Belastungen des zu erwerbenden Grundstückes informieren. Im Kaufvertrag selbst muss das Grundstück hinreichend genau bezeichnet sein. So reicht es bei Verkauf eines vollständigen Grundstücks meist aus, wenn die Flurnummer angegeben ist, auch bei einer Wohnung ist eine solche Zuordnung ausreichend. Doch wenn ein Grundstück gekauft wird, welches geteilt werden soll, muss diese Teilung detailliert im Kaufvertrag aufgeführt werden. Sinnvollerweise geschieht dies anhand eines Lageplans, der damit Bestandteil des Kaufvertrages wird. Aber auch eine konkrete Beschreibung, die sich auf markante Punkte in der Umgebung bezieht, ist möglich.

Weiterhin müssen Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag mit vollständigem Namen und Anschrift benannt werden. Auch der zu entrichtende Kaufpreis ist von größter Bedeutung und darf nie fehlen. Daneben können auch noch Angaben zu evtl. anfallenden Zinsen mit in den Kaufvertrag eingearbeitet werden.

Doch hier ist Vorsicht geboten, denn schnell kann ein Kaufvertrag nichtig werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine bestimmte Summe des Kaufpreises einfach „schwarz“ gezahlt wird. Aber auch die Vereinbarung eines Preises, der denen auf dem Schwarzmarkt ähnelt, gilt als sittenwidrig und lässt den Kaufvertrag damit unwirksam werden.

Auch sämtliche weiteren Vereinbarungen, die zwischen Verkäufer und Käufer getroffen werden, müssen notariell beurkundet werden. Das heißt, Sie sollten bereits beim ersten Notariatsbesuch genau wissen, welche Regelungen Sie treffen wollen und einen entsprechenden Vertrag aufsetzen lassen. Entscheiden Sie sich nach der Beglaubigung für weitere Absprachen, beispielsweise die Ratenzahlung des Kaufpreises o. ä. so müssen Sie wiederum den Gang zum Notar antreten, um auch diese Absprache beglaubigen zu lassen. Der zweite Gang zum Notar verursacht dabei aber wieder Kosten, weshalb es eben so enorm wichtig ist, alle Details vorab zu klären.