Die aktuelle EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU-VKR)
Seit dem 11. Juni 2010 gibt es eine neue Grundlage für die Kreditvergabe an Verbraucher. Die EU-Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge wurde durch die EU-Kommission mit dem Ziel auf den Weg gebracht, eine transparentere Produktgestaltung seitens der Kreditanbieter zu gewährleisten und gleichzeitig einen besseren Schutz für Verbraucher zu bieten.
- Kreditinstitute müssen bereits in vorvertraglicher Beratung über Kreditkonditionen und Kosten informieren
- Kunden erhalten dazu einheitliches Formblatt – ermöglicht bessere Vergleiche
- Gilt nur für bestimmte Kreditverträge
Neuerungen der Verbraucherkreditrichtlinie
Banken, Sparkassen und Kreditvermittler sind nach dem nunmehr strengeren Reglement verpflichtet, potentielle Kunden bereits in der vorvertraglichen Beratung über die Kreditkonditionen ausführlich zu informieren und alle Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit offen zu legen.
Durch ein einheitliches Formblatt haben Kreditnehmer jetzt die Möglichkeit, verschiedene Angebote besser miteinander zu vergleichen. Aus den Musterblättern müssen neben dem Nettodarlehensbetrag auch die Gesamtkreditsumme, der Sollzins und der effektive Jahreszins sowie die Vertragslaufzeit und die Auszahlbedingungen hervorgehen.
Darüber hinaus muss der Verbraucher auch über die Folgen ausbleibender Zahlungen informiert werden.
Werden Kredite beworben, müssen spezielle Vorschriften zur Werbung eingehalten werden. Diese finden sich im § 6a Preisangabenverordnung (PAngV). Wird ein Kreditangebot beworben, müssen dem Verbraucher folgende Angaben präsentiert werden:
- Sollzinssatz (vormals „Nominalzinssatz“) – gebunden, variabel oder kombiniert
- Nettodarlehensbetrag
- Vertragslaufzeit
- Effektiver Jahreszins
- sonstige Kosten
Kreditanbieter können ihre Produkte nicht mehr mit einem unrealistischen Niedrigzins bewerben, so dass Verbraucher besser gegen sogenannte „Lockvogel-Angebote“ geschützt sind.
Dem Kunden muss dazu ein repräsentatives Beispiel vorgelegt werden, dem der effektive Jahreszins zugrunde liegt, dem mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge entsprechen.
Privatkredit
Vorfälligkeitsentschädigung
Kreditkunden können ihr Darlehen jederzeit auch vor Ablauf der Laufzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Bank darf dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen, allerdings bis maximal 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages bzw. 0,5 Prozent, wenn die Restlaufzeit kein Jahr mehr beträgt.
Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist wird EU-weit auf 14 Tage festgelegt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsabschluss mit allen erforderlichen Informationen erfolgt. Ansonsten verlängert sich die Frist auf einen Monat.
Für welche Kredite gilt die EU-VKR?
Die Regeln der neuen Verbraucherkreditrichtlinie gelten für Verbraucherkredite (u.a. Privatkredit, Autokredit, etc.) über 200 Euro sowie Überziehungskredite und geduldete Überziehungen. Die Richtlinie gilt nicht für zinslose Darlehen und für Förderkredite.
Für alle Kredite, die bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, gelten die Regelungen des bisherigen Rechts.
Geplante Änderungen: Überarbeitung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie
Die Europäische Union hat im Jahr 2023 eine überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet, die 2025 auch in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Ziel ist es, den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Kreditgeschäften weiter zu verbessern – unter anderem durch die Einbeziehung bislang unregulierter Kreditformen.
Erstmals sollen sogenannte „Buy-now-pay-later“-Modelle sowie Kleinkredite unter 200 Euro und zins- bzw. gebührenfreie Kredite unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Gerade bei kurzfristigen Zahlungsaufschüben besteht ein erhöhtes Risiko für Verbraucher, das durch die neuen Vorgaben besser abgesichert werden soll.
Auch die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung sollen künftig strenger gefasst werden. Geplant ist eine Angleichung an die Maßstäbe, wie sie bereits bei Immobiliendarlehen gelten. Darüber hinaus soll der Vertragsabschluss künftig in Textform möglich sein – eine Vereinfachung gegenüber der bisherigen Schriftform.
Der Gesetzesentwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt und an Länder sowie Verbände zur Stellungnahme übermittelt. Die neuen Regelungen sollen spätestens ab dem 20. November 2026 verbindlich gelten.