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Kreditwesengesetz KWG

Was ist das Kreditwesengesetz?

Das Gesetz über das Kreditwesen, kurz Kreditwesengesetz (KWG), regelt die Tätigkeit von Kreditinstituten in Deutschland. Im Jahr 1935 in Kraft getreten, soll es der Schlüsselrolle der Banken innerhalb der Volkswirtschaft gerecht werden. Ursache für die Verabschiedung im Jahr 1934 war die vorausgegangene Bankenkrise in Deutschland.

Neben gesetzlichen Regelungen, die sich aus dem BGB und dem Handelsgesetz ableiten, greift das KWG an spezifischen, bankenrelevanten Punkten. Ziel des KWG ist es,

  • Eine Bank vor Überschuldung zu schützen
  • Die Sicherheit der Einlagen der Bankkunden sicherzustellen

Das KWG definiert ein Unternehmen als Kreditinstitut, wenn es gewerbsmäßig eine oder mehrere der in Paragraf 1, KWG aufgeführten Tätigkeiten ausübt (1).

Längst reicht das Geschäft einer Bank über die Hereinnahme von Geldern (Einlagen) und die Ausgabe von Geldern (Krediten) hinaus. Universalbanken betreiben das Auslandsgeschäft, legen Wertpapiere auf oder verwahren und verwalten sie, waren die Vorreiter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und sind auch in bankfremden Geschäften, beispielsweise der Vermittlung von Versicherungen, aktiv.

Neben den Kreditinstituten fallen auch andere Unternehmen unter die Regulierungen des KWG. Dazu zählen Finanzunternehmen, die bankähnliche Geschäfte betreiben, die allerdings nicht in § 1 KWG benannt sind.

Die dritte Gruppe betrifft Finanzdienstleistungsinstitute. Dazu zählen beispielsweise Wertpapierhandelsbanken oder Factoringunternehmen. Die Grenzen zwischen diesen drei Unternehmensgruppen sind teilweise fließend. Ein fairer Wettbewerb ist nur möglich, wenn für alle Akteure im Finanzsektor die gleichen rechtlichen Grundlagen vorgegeben sind.

Wie sich der Wettbewerb unter den Kreditinstituten auf die Kreditzinsen auswirkt, verrät unser tagesaktueller Vergleich:

Surftipp: Zum Vergleich der Privatkredite

Die wichtigsten Bankgeschäfte im Überblick

Einlagengeschäft Hereinnahme fremder Gelder
Pfandbriefgeschäft Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen
Kreditgeschäft Ausgabe von Krediten und Akzeptgeschäft
Diskontgeschäft Ankauf von Schecks und Wechseln
Finanzkommissionsgeschäft Ausgabe Finanzinstrumenten im eigenen Namen und auf fremde Rechnung
Depotgeschäft Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren Dritter
Garantiegeschäft Übernahmen von Avalen, Bürgschaften und Garantien
Scheckeinzugsgeschäft Übernahme des bargeldlosen Einzugs von Schecks
Emissionsgeschäft Übernahme von Finanzinstrumenten zur Platzierung

Das KWG bildet die rechtliche Grundlage für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und die Deutsche Bundesbank, um auf die Kreditinstitute einwirken zu können.

Die wichtigsten Paragrafen des KWG

Wir wollen nicht das komplette KWG vorstellen, sondern die wichtigsten Punkte skizzieren. Diese geben einen Einblick, wie der Schutz der Banken und der Schutz der Kunden umgesetzt werden müssen.

Paragraf 11 KWG regelt beispielsweise die Liquidität der Institute. Diese müssen ihre Gelder so anlegen, dass jederzeit genügend Liquidität vorhanden ist. Nur so ist sichergestellt, dass alle Kunden mit Sichteinlagen im Falle von Kontoverfügungen auch bedient werden können (2). Dieser Paragraf erlaubt es den Behörden, die Liquiditätsanforderungen an einzelne Institute anzupassen.

Die Mindestliquiditätsquote wird in Basel III geregelt. Diese Quote ergibt sich aus der Relation des Bestandes an erstklassigen liquiden Aktiva (HQLA) gegenüber dem gesamten Nettoabfluss von Barmitteln über 30 Tage. Sie muss mindestens 100 Prozent betragen.

Während die Liquiditätsquote eines Baumaschinenherstellers keine systemrelevante Auswirkungen hat, gelten Banken als „systemische Risiken“. Eine Insolvenz kann Auswirkungen auf die gesamte Volkswirtschaft haben. Vor diesem Hintergrund ist die gesetzliche Regulierung und Kontrolle der Eigenkapitalausstattung zu sehen.

Paragraf 10 KWG regelt die Eigenmittelausstattung (Solvabilität) von Kreditinstituten. Dieser Paragraf ermöglicht es dem Bundesfinanzministerium, per Erlass eine Anpassung der Eigenkapitalquote zu verlangen, wenn dies der Sicherheit der Kundeneinlagen dient. Die Details finden sich in der ergänzenden Solvabilitätsverordnung (3).

Paragraf 14 KWG sieht die Meldepflicht für Millionenkredite vor. So müssen die Kreditinstitute Kredite ab einer Million Euro an die Deutsche Bundesbank melden. Die Grenze lag zwischenzeitlich höher, jedoch hat sich immer wieder gezeigt, dass das Ausfallrisiko zu hoch ist. Erhielt ein Kreditnehmer von mehreren Banken einen Kredit von mehr als einer Million Euro, werden die anderen Geldhäuser davon in Kenntnis gesetzt (4).

Paragraf 15 KWG beschäftigt sich mit einem besonders brisanten Thema, Organkrediten. Ein Organkredit bezeichnet ein Darlehen an eine Person oder Institution, die wiederum auf die geschäftlichen Entscheidungen der Bank Einfluss nimmt. Ein klassischer Organkredit wäre ein Darlehen an einen Vorstand oder ein Mitglied des Aufsichtsrates.

Inhaltlich dient Paragraf 15 KWG dazu, Interessenskonflikte zwischen Bank und Kreditnehmer zu verhindern (5). Organkredite dürfen nur mit einstimmiger Entscheidung der geschäftsführenden Gremien vergeben werden.

Ausgenommen von der Organkreditregelung sind Darlehen an den Bund, Länder oder Gemeinden.

Paragraf 25a KWG behandelt eigentlich eine Selbstverständlichkeit – die ordnungsgemäße Geschäftsführung. Diese sieht auch ein entsprechendes Risikomanagement vor, welches der betreffende Paragraf einfordert. Dazu zählt auch die Erstellung eines Notfallkonzeptes, speziell für die IT-Systeme.

Paragraf 25 regelt aber beispielsweise auch die Anforderungen an die Qualifikation der Geschäftsleitung oder an Vermittler, wenn ein Institut mit einem gebundenen Vermittler nach HGB 84 zusammenarbeitet (6).

Ein zentraler Punkt in Bezug auf die Organisationsanforderungen des § 25 KWG stellt das Thema Geldwäsche dar. Diesen sehr heiklen Punkt und die Vorgehensweise der Banken damit gibt § 25h KWG vor (7).

Paragraf 23 KWG regelt ebenfalls einen recht interessanten Sachverhalt. Er beschäftigt sich explizit mit der Werbung der Geldhäuser. Die BaFin kann einschreiten und Werbung untersagen, wenn diese falsche Erwartungen bei Kunden hinsichtlich des Erhalts eines Verbraucherdarlehens weckt (8).

Die Paragrafen 39 und 40 KWG (9) beschäftigen sich mit der Namensgebung. Unternehmen, welche die Begriffe Bank oder Bankier im Namen führen, müssen eine Erlaubnis nach § 32 KWG vorweisen (10). Volksbanken müssen Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband sein und darüber hinaus in der Rechtsform einer Genossenschaft gegründet sein.

Paragraf 40 KWG zielt auf die Rechtsform der Sparkassen ab. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Unternehmen handeln. Besonders Absatz 3 dieses Paragrafen mutet interessant an:

„…insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,…“.

Die Geschäftspraktiken einiger Sparkassen lassen durchaus die Frage nach dem Gemeinwohl aufkommen. „Konten für Jedermann“ sind recht teuer. Die Frankfurter Sparkasse hat im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lehman-Zertifikaten einige Niederlagen vor Gericht hinsichtlich der Schadensersatzforderungen von Anlegern hinnehmen müssen. Da ging das Profitstreben wohl vor dem Gemeinwohl vor.

 


Weiterführende Informationen

  • (1) Wann ist ein Kreditinstitut ein Kreditinstitut – Paragraf 1, KWG
  • (2) Liquiditätsregelung im § 11 KWG
  • (3) Die Solvabilitätsverordnung im Detail
  • (4) Die Meldepflicht für Millionenkredite – § 14 KWG
  • (5) Besonderheit von Organkrediten – § 15 KWG
  • (6) Selbstständiger Handelsvertreter – § 84 HGB
  • (7) Vorbeugung gegen Geldwäsche – § 25h KWG
  • (8) Gegen irreführende Werbung – § 23 KWG
  • (9) Namensschutz – §§ 39 und 40 KWG
  • (10) Die Erlaubnispflicht für Bankgeschäfte – § 32 KWG

 


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