Verbraucherkreditgesetz
Das Verbraucherkreditgesetz diente dem Schutz der Verbraucher beim Abschluss von Kreditverträgen. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2002 wurde das Verbraucherkreditgesetz zum 31.12.2001 aufgehoben und in den entsprechenden Bereich des BGB eingegliedert.
Während seiner Geltungsdauer war das Verbraucherkreditgesetz von besonderer Bedeutung, da es die im modernen Rechtsverkehr häufigen Kreditverträge zwischen Kreditvermittlern sowie Kreditinstituten und dem Verbraucher regelte.
Bedeutsam war die Einführung des Verbraucherkreditgesetzes vor allem deshalb, weil der im alten Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Darlehensvertrag in Bezug auf die aktuelle Marktsituation viel zu unflexibel war.
Für wen galt das Verbraucherkreditgesetz?
Gemäß §1 Abs. 1 galt das Verbraucherkreditgesetz für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler), und einer natürlichen Person, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher).
Wichtigste Inhalte
Die wohl wichtigsten Inhalte des Verbraucherkreditgesetzes waren im §4 geregelt und betrafen Schriftform sowie erforderliche Angaben:
§ 4. Schriftform, erforderliche Angaben
(1) Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die Urkunde muss angeben
1.bei Kreditverträgen im allgemeinen
a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits;
b) wenn möglich den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten;
c) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;
d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits, die im einzelnen zu bezeichnen sind, einschließlich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten;
e) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
f) die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
g) zu bestellende Sicherheiten;
2.bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten
anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben,
a) den Barzahlungspreis;
b) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden
Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten);
c) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
d) den effektiven Jahreszins;
e) die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
f) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit. Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 4 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
Nicht minder wichtig für den Schutz der Verbraucher waren weiterhin die §15-§18 des Verbraucherkreditgesetzes:
§ 15. Schriftform
(1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
(2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.
§ 16. Vergütung
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Soweit das Darlehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzulösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
§ 17. Nebenentgelte
Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Darlehensvertrages zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
§ 18. Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.